Hauptamt und Finanzen
Hundesteuer, Ermäßigung beantragen
Kurzinformationen
Ermäßigung bzw. Befreiung von der Hundesteuer
Eine Steuerbefreiung kann auf Antrag für Hunde gewährt werden,
die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen im Sinne dieser Satzung sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „Bl“, „aG“, „TBI“, „Gl“ oder „H“ besitzen.
die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
Gebrauchshunde, in erforderlicher Anzahl, die unmittelbar zur Ausübung eines Berufs notwendig sind (z. B. Polizeihunde, der Berufsjägern und bestätigten Jagdaufsehern).
Gebrauchshunde für Herden in der erforderlichen Zahl.
die an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten und dem gewerblichen Zwecken dienen.
die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen und ausschließlich für den Erwerbszweck gehalten werden.
Eine Ermäßigung (50 %) kann auf Antrag für Hunde gewährt werden,
die zur Bewachung von Gebäuden im Außenbereich erforderlich sind, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen.
die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen und nur teilweise für einem Erwerbszweck gehalten werden.
Erforderliche Unterlagen als Nachweis sind als Anlage in Kopie beizufügen.
Schwerbehindertenausweis des Halters (Vorder- und Rückseite)
Gewerbegenehmigung zur Binnenschifffahrt
Angabe zu den bewachenden Tieren
Nachweis über die Geeignetheit des Hundes, Nachweis über die Notwendigkeit bei der unmittelbaren Ausübung eines Berufes
Nachweis über die jeweilige Geeignetheit des Hundes z. B. als Rettungshund und deren wiederkehrenden Einsatz
Der Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde Boitzenburger Land zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuervergünstigung für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonats bei Vorlage der Vergünstigung berücksichtigt.
Über die Steuerbefreiung oder –ermäßigung wird eine Bescheinigung in Form des Feststellungsbescheides nur für den Halter ausgestellt.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde Boitzenburger Land schriftlich anzuzeigen.
Rechtsgrundlagen
Hundesteuersatzung der Gemeinde Boitzenburger Land
Ansprechpartner
Frau Werner
Raum 09
Templiner Str. 17
(039889) 61439
(039889) 61458