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Bau- und Ordnungsamt

Sperrzeit, Verlängerung festlegen


Kurzinformationen

Bis zum 30.06.2005 waren die Bundesländer durch § 18 Abs.1 Satz 1 Gaststättengesetz (GastG) verpflichtet, Sperrzeiten festzulegen. Dies geschieht in Gaststätten- bzw. Sperrzeitenverordnungen. Zumeist werden Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten/ Spielstätten unterschiedlich behandelt. Durch das „Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen“ wurde aus der Muss- eine Kann-Bestimmung. Damit entfiel für die Länder der Zwang zur Festsetzung einer Sperrzeit.


Beschreibung

Die Erfahrungen der Bundesländer mit Sperrzeitverkürzungen zeigen, dass flexiblere Sperrzeiten wesentlich zur Attraktivitätssteigerung des urbanen Lebens beitragen, das kulturelle „Gesicht“ der Kommunen positiv beeinflussen und die Selbstverwaltung auf kommunaler Ebene stärken. Die Einführung von Ermessen der Landesregierungen durch die Änderung des Gaststättengesetzes entspricht der Lebenswirklichkeit, räumt den Ländern mehr Flexibilität ein und gibt dem Bürger größere Freiheiten.

Die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (z.B. Tanzbars) im Land Brandenburg beginnt 05.00 Uhr und endet 6.00 Uhr. Ausnahmen bestehen u.a. für die Nacht zum 01. Januar, für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften oder öffentlichen Vergnügungsstätten auf Schiffen und in Kraftfahrzeugen, für Spielhallen, für öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, in denen Veranstaltungen nach § 60 a der Gewerbeordnung (Veranstaltung von Spielen) stattfinden.

Bei "Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse", die immer auch ausreichend begründet sein müssen, kann nach § 9 GastVO die Serrzeit durch Verordnung für alle betroffenen Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Das wäre beispielsweise für alle Betriebe im öffentlichen Verkehrsraum (öffentliche Straßen und Plätze usw.) in Wohngebieten denkbar, um Lärmemissionen zu begrenzen.

Nach § 10 GastVO kann unter den genannten Bedingungen zudem die Sperrzeit einzelner Betriebe bis höchstens 20.00 Uhr vorverlegt und das Ende bis 07.00 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrfrist befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden.


Nach § 6 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage des Landes Brandenburg (Feiertagsgesetz FTG) vom 21. März 1991 sind am Karfreitag und am Totensonntag, am Buß- und Bettag bis 11 Uhr und 24. Dezember ab 13 Uhr Sport- und Tanzveranstaltungen untersagt.


Rechtsgrundlagen

(Satzungen der Gemeinde)


Ansprechpartner

Herr Skomrock
Zimmer 03
Telefon (039889) 61445
Telefax (039889) 61458