Bau- und Ordnungsamt
Negativzeugnis für gefährliche Hunde nach § 8 (3) HundehV, beantragen
Beschreibung
Der Hund muss das erste Lebensjahr vollendet haben.
Der Hund ist dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard gekennzeichnet.
Die örtliche Ordnungsbehörde erteilt eine Bescheinigung (Negativzeugnis).
Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette.
Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.
Rechtsgrundlagen
(Satzungen der Gemeinde)
Notwendige Unterlagen
Kennzeichnung des Hundes mittels Microchip-Transponder
aktuelles Führungszeugnis
Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses
Gutachten eines anerkannten Sachverständigen über das Verhalten des Hundes
Gebühren
Negativzeugnis: Einmalgebühr in Höhe von 25 EUR
Ansprechpartner
Herr Skomrock
Zimmer 03
(039889) 61445
(039889) 61458
Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Negativerzeugnisses
- Anzeige einer Hundehaltung und Anmeldung zur Hundesteuer
Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).