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Bau- und Ordnungsamt

Negativzeugnis für gefährliche Hunde nach § 8 (3) HundehV, beantragen


Beschreibung

  • Der Hund muss das erste Lebensjahr vollendet haben.

  • Der Hund ist dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard gekennzeichnet.

  • Die örtliche Ordnungsbehörde erteilt eine Bescheinigung (Negativzeugnis).

  • Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette.

  • Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Kennzeichnung des Hundes mittels Microchip-Transponder

  • aktuelles Führungszeugnis

  • Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses

  • Gutachten eines anerkannten Sachverständigen über das Verhalten des Hundes


Gebühren

Negativzeugnis: Einmalgebühr in Höhe von 25 EUR


Ansprechpartner

Herr Skomrock
Zimmer 03
Telefon (039889) 61445
Telefax (039889) 61458


Formulare

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