Erlaubnis für Makler, Bauträger, Baubetreuer, beantragen
Kurzinformationen
Die Tätigkeit als Makler, als Baubetreuer und - unter bestimmten Voraussetzungen - auch als Bauträger setzen eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) voraus.
Immobilienmakler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder als sogenannter Nachweismakler die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO).
Als Bauträger gilt, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwenden will (§ 34c Abs. 1 Nr. 4a GewO).
Baubetreuer ist, wer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (§ 34c Abs. 1 Nr. 4b GewO).
Beschreibung
Die Erlaubnispflicht des § 34c Gewerbeordnung (GewO) erfasst nicht nur den reinen Immobilienmakler für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume und Bauträger und Baubetreuer. Auch Vermittler von Darlehen (§ 34c Abs. 1 Nr. 1) und bestimmten Anlageformen (§ 34c Abs. 1 Nr. 2) sowie Anlageberater (im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Investmentfondsanteilen), die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG) keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz benötigen, unterliegen der Erlaubnispflicht. Das gilt auch für Handelsvertreter, die als Vermittlungsvertreter für einen Makler Vermittlungs- und Nachweistätigkeiten der oben genannten Art erbringen. Insbesondere bei der Vermittlung und dem Angebot von Finanzdienstleistungen und Kapitalanlagen (§ 34c Abs. 1 Nr. 2) kann sich darüber hinaus noch eine gesonderte Erlaubnispflicht aus dem KWG ergeben.
Grundsätzlich benötigen auch selbständige Hausverwalter die Erlaubnis nach § 34 c GewO, wenn sie die von ihnen verwalteten Wohnräume vermitteln. Dabei spielt keine Rolle, dass die Mietverträge im Namen des Vermieters abgeschlossen werden und dem Hausverwalter gegebenenfalls nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz keine Courtage zusteht. Nur dann, wenn die Vermittlungstätigkeit des Hausverwalters geringfügig ist - dies soll bei zwei bis drei Wohnungsvermittlungen im Jahr der Fall sein - , übt er keine erlaubnispflichtige Maklertätigkeit aus.
Die Erlaubnis kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen (zum Beispiel einer GmbH) beantragt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel OHG, KG, BGB-Gesellschaft) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Dies gilt auch für Kommanditisten einer KG, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind.
Der Erlaubnisantrag ist grundsätzlich bei der für den beabsichtigten Betriebssitz zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen. Natürliche Personen, die bei Antragstellung noch nicht wissen, wo sie ihren (künftigen) Betriebssitz begründen wollen, können die Erlaubnis auch bei ihrer Wohnsitzbehörde beantragen.
Rechtsgrundlagen
Satzungen der Gemeinde
Notwendige Unterlagen
Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen.
Beizufügen ist:
ein Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis, Antragstellung beim zuständigen Einwohnermeldeamt)
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Antragstellung bei dem zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt)
Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
ein Handels- bzw. Genossenschaftsregisterauszug, falls ein Eintrag vorliegt (Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht)
ggf. eine Auskunft des Amtsgerichts über Einträge im Schuldnerverzeichnis (Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht)
Kopie des Gesellschaftsvertrages (bei Kapitalgesellschaften)
Neben besonderen Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Informations- und Anzeigepflichten haben Makler, Bauträger und Baubetreuer, die zur Ausführung ihrer Aufträge Vermögenswerte der Auftraggeber erhalten oder zu deren Verwendung sie ermächtigt werden, dem Auftraggeber in Höhe dieser Vermögenswerte Sicherheit zu leisten oder zu diesem Zweck eine Versicherung abzuschließen. In diesen Fällen sind auch eine genaue Verwendung der Vermögenswerte und eine getrennte Vermögensverwaltung vorgeschrieben.
Gebühren
Die Kosten richten sich nach der beantragten Tätigkeit und betragen zwischen 650 und 2.900 Euro. Es sollte deshalb genau überlegt werden, ob die umfassende Erlaubnis beantragt wird oder nur eine Teilerlaubnis für einzelne, tatsächlich angebotene Leistungen. Eine spätere Erweiterung ist allerdings erneut gebührenpflichtig.